§ 6a HAG/SGB XII 2004 - Vertragsrecht (1)(1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).
(1) 1Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Für den Fall einer Doppelzuständigkeit von örtlichen und überörtlichen Trägern treffen die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die kommunalen Spitzenverbände und der Landeswohlfahrtsverband Hessen entsprechende Vereinbarungen über die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss.
(2) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, werden zum 1. Januar 2015 wirksam.