Versionsverlauf

§ 48 ThürBhV - Eigenbehalte

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

(1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro

  1. 1.

    je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern,

  2. 2.

    je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18,

jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Für das Entstehen der Eigenbehalte nach Satz 1 ist das Rechnungs- oder Kaufdatum maßgebend.

(2) Die Minderung um Eigenbehalte nach Absatz 1 unterbleibt

  1. 1.

    bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,

  2. 2.

    für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,

  3. 3.

    bei Pflegemaßnahmen,

  4. 4.

    bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,

  5. 5.

    bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40,

  6. 6.

    bei Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

  7. 7.

    Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,

  8. 8.

    Harn- und Blutteststreifen und

  9. 9.

    soweit die Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 überschreiten.