§ 48 ThürBhV - Eigenbehalte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBhV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-22
(1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro
- 1.
je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern,
- 2.
je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18,
jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Für das Entstehen der Eigenbehalte nach Satz 1 ist das Rechnungs- oder Kaufdatum maßgebend.
(2) Die Minderung um Eigenbehalte nach Absatz 1 unterbleibt
- 1.
bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
- 2.
für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
- 3.
bei Pflegemaßnahmen,
- 4.
bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- 5.
bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40,
- 6.
bei Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- 7.
Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
- 8.
Harn- und Blutteststreifen und
- 9.
soweit die Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 überschreiten.