§ 48 ThürBhV - Eigenbehalt
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBhV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-22
(1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18, jedoch nicht um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Für das Entstehen des Eigenbehalts nach Satz 1 ist das Rechnungs- oder Kaufdatum maßgebend.
(2) Die Minderung um den Eigenbehalt nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt
- 1.
bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
- 2.
für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
- 3.
bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- 4.
bei Arznei-, Verbandmitteln, Medizinprodukten und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
- 5.
bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40,
- 6.
bei Harn- und Blutteststreifen,
- 7.
bei einem Beihilfeanspruch nach § 68 Abs. 4 ThürBG und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und
- 8.
soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 überschreiten.