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Anlage 4 ThürBhV - Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

(zu § 21)

1
Beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör

Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind, gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge, beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:

A

Abduktionslagerungskeil,

Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung),

Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter),

Alarmgerät für Epileptiker,

Anatomische Brillenfassung,

Anus-praeter-Versorgungsartikel,

Anzieh-/Ausziehhilfen,

Aquamat,

Armmanschette,

Armtragegurt/-tuch,

Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer/-stuhl,

Atemtherapiegeräte,

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung),

Auffahrrampen für Krankenfahrstuhl,

Aufrichteschlaufe,

Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig),

Aufstehgestelle,

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten),

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen,

Augenschielklappe, auch als Folie

B

Badestrumpf,

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis),

Badewannenverkürzer,

Ballspritze,

Behinderten-Dreirad,

Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie,

Bettnässer-Weckgerät,

Beugebandage,

Billroth-Batist-Lätzchen,

Blasenfistelbandage,

Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb),

Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),

Blindenstock/-langstock/-taststock,

Blutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)

Blutlanzette,

Blutzuckermessgerät,

Bracelet,

Bruchband

C

Clavicula-Bandage,

Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen),

Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich für Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro

D

Dekubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße),

Delta-Gehrad,

Drehscheibe,

Duschsitz/-stuhl

E

Einlagen (orthopädische),

Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten,

Ekzem-Manschette,

Elektro-Stimulationsgerät,

Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten,

Epitrainbandage,

Ernährungssonde

F

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese),

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner),

Fingerling,

Fingerschiene,

Fixationshilfen,

(Mini) Fonator,

Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

G

Gehgipsgalosche,

Gehhilfen und -übungsgeräte,

Gehörschutz,

Genutrain-Aktiv-Kniebandage,

Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie),

Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese),

Gilchrist-Bandage,

Gipsbett,

Glasstäbchen,

Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz,

Gummistrümpfe

H

Halskrawatte,

Halsstütze,

Handgelenkriemen,

Hebekissen,

Heidelberger Winkel,

Heimdialysegerät,

Helfende Hand, Scherenzange,

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor),

Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte; schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem) einschließlich der Nebenkosten, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begrenzt auf bis zu 1.500 Euro je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung; Mehrkosten sind beihilfefähig, wenn nach einem medizinischen Gutachten (§ 50 Abs. 4) aufgrund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist

I

Impulsvibrator,

Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör,

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher,

Innenschuh, orthopädischer,

Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),

Ipos-Vorfußentlastungsschuh

K

Kanülen und Zubehör,

Katapultsitz,

Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter,

Kieferspreizgerät,

Kinnstütze,

Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz),

Klumpfußschiene,

Klumphandschiene,

Klyso,

Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern,

Kniekappe/-bandage,

Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation,

Knöchel- und Gelenkstützen,

Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprothesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro zu berücksichtigen),

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,

Koordinator nach Schielbehandlung,

Kopfring mit Stab,

Kopfschreiber,

Kopfschützer,

Kopfstütze,

Korrektursicherungsschuh,

Krabbler für Spastiker,

Krampfaderbinde,

Krankenfahrstuhl mit Zubehör,

Krankenpflegebett,

Krankenstock,

Kreuzgelenkbandage,

Kreuzstützbandage,

Krücke

L

Latextrichter bei Querschnittlähmung,

Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden,

Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),

Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,

Liegeschale,

Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter),

Lispelsonde,

Lumbalbandage

M

Malleotrain-Bandage,

Mangoldsche Schnürbandage,

Manutrain-Bandage,

Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen:

-Straßenschuhe:Erstausstattung zwei Paar; Ersatzbeschaffung frühestens in der Regel nach zwei Jahren,
-Hausschuhe:Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens in der Regel nach zwei Jahren,
-Sportschuhe:Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens in der Regel nach zwei Jahren,
-Badeschuhe:Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens in der Regel nach vier Jahren,
-Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung kein Eigenanteil),

Milchpumpe,

Mundsperrer,

Mundstab/-greifstab

N

Narbenschützer,

Neurodermitis-Overall für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

O

Orthese, (z.B. Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten usw.),

Orthesenschuhe (soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen),

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange,

Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen bis zu maximal sechs Paar Schuhe pro Jahr,

Orthoprothese

P

Pavlikbandage,

Peak-Flow-Meter,

Penisklemme,

Peronaeusschiene,

Perücke ist bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt; die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss; die Aufwendungen für eine erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat,

Polarimeter,

Psoriasiskamm

Q

Quengelschiene

R

Reflektometer,

Rektophor,

Rollator,

Rollbrett,

Rutschbrett

S

Schede-Rad,

Scherenzange,

Schrägliegebrett,

Schutzbrille für Blinde,

Schutzhelm für Behinderte,

Schwellstromapparat,

Segofix-Bandagensystem,

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte,

Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht,

Skolioseumkrümmungsbandage,

Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte),

Spezialschuhe für Diabetiker, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen,

Sphinkter-Plastik,

Sphinkter-Stimulator,

Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion,

Spreizfußbandage,

Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz,

Spritzen,

Stabilisationsschuhe zur Erstversorgung bei Sprunggelenkband-Schädigung, Achillessehnenschädigung oder Lähmungszuständen, eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen und/oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen,

Stehübungsgerät,

Stomaversorgungsartikel,

Strickleiter,

Stubbies,

Stumpfschuhhülle,

Stumpfstrumpf,

Suspensorium,

Symphysen-Gürtel

T

(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar,

Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung),

Tinnitus-Gerät,

Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten,

Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel),

Tragegurtsitz

U

Übungsschiene,

Umsetzhilfe,

Urinale,

Urostomie-Beutel

V

Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung),

Vibrationstrainer bei Taubheit

W

Wasserfeste Gehhilfe,

Wechseldruckgerät

Z

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

2
Sehhilfen

  1. 2.1

    Die Aufwendungen für Sehhilfen sind beihilfefähig

    1. 1.

      bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

    2. 2.

      nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach schriftlicher augenärztlicher Verordnung bei

      1. a)

        Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0),

      2. b)

        Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1),

      3. c)

        gravierender Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder

      4. d)

        erheblichen Gesichtsfeldausfällen.

    Voraussetzung für die Beschaffung einer Sehhilfe ist eine schriftliche augenärztliche Verordnung. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist stets eine augenärztliche Verordnung erforderlich.

  2. 2.2

    Die Aufwendungen für Brillen sind einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung, bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

    1.für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
    a)Einstärkengläser:
    für das sph. Glas31 Euro,
    für das cyl. Glas41 Euro,
    b)Mehrstärkengläser:
    für das sph. Glas72 Euro,
    für das cyl. Glas92 Euro,
    2.bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:
    zuzüglich je Glas21 Euro,
    3.Dreistufen- oder Multifokalgläser:
    zuzüglich je Glas21 Euro,
    4.Gläser mit prismatischer Wirkung:
    zuzüglich je Glas21 Euro.
  3. 2.3

    Neben den Höchstbeträgen nach Nummer 2.2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) je Glas zuzüglich bis zu 21 Euro beihilfefähig:

    1. 1.

      bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

    2. 2.

      bei Anisometropien ab 2 dpt,

    3. 3.

      unabhängig von der Gläserstärke

      1. a)

        bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

      2. b)

        bei Erkrankten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.

    Neben den Höchstbeträgen nach Nummer 2.2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für getönte bzw. phototrophe Gläser (Lichtschutzgläser) je Glas bis zu 11 Euro beihilfefähig:

    1. 1.

      umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),

    2. 2.

      krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

    3. 3.

      Fortfall der Pupillenverengung (z.B. absolute und reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

    4. 4.

      chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Cyklitis),

    5. 5.

      entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,

    6. 6.

      bei Ciliarneuralgie,

    7. 7.

      Blendung bedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netz-/Aderhaut oder der Sehnerven,

    8. 8.

      totaler Farbenblindheit,

    9. 9.

      unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

    10. 10.

      intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

    11. 11.

      Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

    Die Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nebeneinander beihilfefähig.

  4. 2.4

    Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmen nach § 33 Abs. 3 SGB V beihilfefähig. Sofern hierbei Aufwendungen für Kurzzeitlinsen geltend gemacht werden, sind diese bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind nur die vergleichbaren Kosten nach den Nummern 2.2 und 2.3 beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind Aufwendungen im Rahmen der Nummern 2.2 und 2.3 beihilfefähig für

    1. 1.

      eine Reservebrille oder

    2. 2.

      eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

  5. 2.5

    Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V genannten Fällen beihilfefähig.

  6. 2.6

    Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineal, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Elektronisches Lesegerät, Prismenbrille u.a.) als beihilfefähig anerkannt werden.

  7. 2.7

    Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen einschließlich Handwerksleistung in folgendem Umfang beihilfefähig:

    1. 1.

      für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummer 2.2 und 2.3 (die Voraussetzungen der Nummer 2.3 Satz 1 entfallen),

    2. 2.

      für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro.

  8. 2.8

    Im Übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre, vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

    1. 1.

      sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

    2. 2.

      die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

    3. 3.

      sich die Kopfform geändert hat.

  9. 2.9

    Die Aufwendungen für

    1. 1.

      Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,

    2. 2.

      Bildschirmbrillen,

    3. 3.

      Brillenversicherungen,

    4. 4.

      Etuis und

    5. 5.

      Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen

    sind nicht beihilfefähig.

3
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining)

  1. 3.1

    Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

    1. 1.

      Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

    2. 2.

      Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

      a)Unterrichtsstunde (60 Minuten), einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden56,43 Euro,
      b)Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im Fünf-Minuten-Takt anteilig berechnet wird44,87 Euro,
      c)Fahrtkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels0,30 Euro,
      d)Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist26,00 Euro;

      das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden; werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden,

    3. 3.

      Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nummer 2,

    4. 4.

      Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten; sie können in der Regel bis zu 30 Stunden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden; die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

  2. 3.2

    Sofern die Trainingskraft nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Rechnungsstellung berechtigt ist, sind die entstandenen Aufwendungen durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

A

Adju-Set/-Sano,

Angorawäsche,

Anti-Allergene-Matratzen und Bettbezüge,

Aqua-Therapie-Hose,

Arbeitsplatte zum Rollstuhl,

Augenheizkissen,

Autofahrerrückenstütze,

Autokindersitz,

Autokofferraumlifter,

Autolifter

B

Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte,

Bandagen (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt),

Basalthermometer,

Bauchgurt,

Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie,

Bett (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt),

Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze,

Bett-Tisch,

Bidet,

Bildschirmbrille,

Bill-Wanne,

Blinden-Uhr,

Blutdruckmessgerät,

Brückentisch

D

Dusche

E

Einkaufsnetz,

Einmal-Handschuhe mit Ausnahme bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter, bei Querschnittsgelähmten zur Darmentleerung,

Eisbeutel und -kompressen,

Elektrische Schreibmaschine,

Elektrische Zahnbürste,

Elektrofahrzeuge,

Elektro-Luftfilter,

Elektronic-Muscle-Control,(EMC 1000), es sei denn, dass andere Behandlungsmethoden (z.B. Krankengymnastik) sich nicht als ausreichend für die Aktivierung der atrophischen Muskulatur erweisen),

Elektronisches Notizbuch,

Erektionshilfen,

Ess- und Trinkhilfen,

Expander

F

Farberkennungsgerät,

Fieberthermometer,

Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)

G

(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge

H

Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt),

Handtrainer,

Hängeliege,

Hantel (Federhantel),

Hausnotrufsystem,

Hautschutzmittel,

Heimtrainer,

Heizdecke/-kissen,

Hilfsgeräte für die Hausarbeit,

Höhensonne,

Hörkissen,

Hörkragen Akusta-Coletta

I

Intraschallgerät "NOVAFON",

Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma),

Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100),

Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

K

Katzenfell,

Klingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst),

Knickfußstrumpf,

Knoche Natur-Bruch-Slip,

Kolorimeter,

Kommunikationssystem,

Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung,

Krankenunterlagen, es sei denn, sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder/und Darminkontinenz im Rahmen einer Decubitusbehandlung oder bei Dermatitiden); entsprechendes gilt, wenn neben der Blasen- oder/und Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen (z.B. Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen, dass ohne eines dieser Mittel der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden droht; dies gilt auch, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wieder ermöglicht wird,

Kreislaufgerät "Schiele"

L

Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil,

Language-Master,

Luftreinigungsgeräte

M

Magnetfolie,

Monolift,

Monophonator,

Munddusche

N

Nackenheizkissen,

Nagelspange Link

O

Öldispersionsapparat

P

Plattformlift,

Pulsfrequenzmesser

R

Rotlichtlampe,

Rückentrainer

S

Salbenpinsel,

Schlaftherapiegerät,

Schuh (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt),

Spezialsitze,

Spirometer,

Spranzbruchband,

Sprossenwand,

Sterilisator,

Stimmübungssystem für Kehlkopflose,

Stockroller,

Stockständer,

Stufenbett,

SUNTRONIC-System (AS 43)

T

Taktellgerät,

Tamponapplikator,

Tandem für Behinderte,

Telefonverstärker,

Telefonhalter,

Therapeutische Wärme-/Kältesegmente,

Treppenlift, Monolift, Plattformlift,

Tünkers Butler

U

Übungsmatte,

Ultraschalltherapiegerät,

Umweltkontrollgerät,

Urin-Prüfgerät Uromat

V

Venenkissen,

Venentrainer

W

Waage,

Wandstandgerät,

WC-Sitz

Z

Zahnpflegemittel,

Zweirad für Behinderte.