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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23 BestattG - Grabstätten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Leichen und Urnen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten beigesetzt. Es besteht kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmte Grabstätte und auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung. An Grabstätten findet kein Eigentumserwerb statt.

(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie werden in Grabfeldern der Reihe nach belegt und nur für die Beisetzung einer oder eines Verstorbenen beziehungsweise einer Urne für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

(3) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten zur Beisetzung einer oder eines oder mehrerer Verstorbener oder Urnen. An ihnen wird auf Antrag und nach Zahlung der Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren ein Nutzungsrecht eingeräumt (Überlassungszeit).

(4) Ehrengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Sie werden aus besonderem Anlass auf Beschluss des Senats auf Friedhofsdauer angelegt.

(5) Anonyme Beisetzungen erfolgen in Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann Flächen für Grabstätten ausweisen, auf denen auf Wunsch der Verstorbenen eine Urne mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden kann.