Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

Vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes1
Betroffener Personenkreis2
Zuständigkeit3
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte3a
Verschlusssachen4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse5
Rechte der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Personen6
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Arten der Sicherheitsüberprüfung7
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)10
Datenerhebung11
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten12
Dritter Abschnitt
Verfahren
Sicherheitserklärung13
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung14
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich15
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung16
Wiederholungsüberprüfung17
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte18
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen19
Verarbeitung personenbezogener Daten20
Übermittlung und Zweckbindung21
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten22
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht und Widerspruchsrecht23
Fünfter Abschnitt
Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen
Anwendungsbereich24
Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle25
Sicherheitserklärung26
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse27
Wiederholungsüberprüfung28
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse29
Sicherheitsakte bei der nicht-öffentlichen Stelle30
Datenverarbeitung in automatisierten Dateien31
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften
Reisebeschränkungen32
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften33
Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz34
Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen35
Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes 36
Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2)Anlage 1

Nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vom 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121) gilt:

"Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz

(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 4. April 2013 eine Zuleitung bei der mitwirkenden Behörde erfolgt ist oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 sowie die §§ 9 und 13 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 oder § 28 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu ergänzende Sicherheitserklärung den vor dem 4. April 2013 geltenden Bestimmungen entspricht."