Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
Vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121) (1)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes | 1 |
Betroffener Personenkreis | 2 |
Zuständigkeit | 3 |
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte | 3a |
Verschlusssachen | 4 |
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | 5 |
Rechte der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Personen | 6 |
Zweiter Abschnitt | |
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen | |
Arten der Sicherheitsüberprüfung | 7 |
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) | 8 |
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) | 9 |
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) | 10 |
Datenerhebung | 11 |
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten | 12 |
Dritter Abschnitt | |
Verfahren | |
Sicherheitserklärung | 13 |
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 14 |
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich | 15 |
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 16 |
Wiederholungsüberprüfung | 17 |
Vierter Abschnitt | |
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | |
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte | 18 |
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen | 19 |
Verarbeitung personenbezogener Daten | 20 |
Übermittlung und Zweckbindung | 21 |
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | 22 |
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht und Widerspruchsrecht | 23 |
Fünfter Abschnitt | |
Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen | |
Anwendungsbereich | 24 |
Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle | 25 |
Sicherheitserklärung | 26 |
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse | 27 |
Wiederholungsüberprüfung | 28 |
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse | 29 |
Sicherheitsakte bei der nicht-öffentlichen Stelle | 30 |
Datenverarbeitung in automatisierten Dateien | 31 |
Sechster Abschnitt | |
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften | |
Reisebeschränkungen | 32 |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften | 33 |
Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz | 34 |
Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen | 35 |
Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes | 36 |
Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2) | Anlage 1 |
Nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vom 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121) gilt:
"Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz
(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 4. April 2013 eine Zuleitung bei der mitwirkenden Behörde erfolgt ist oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 sowie die §§ 9 und 13 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Rahmen einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 oder § 28 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu ergänzende Sicherheitserklärung den vor dem 4. April 2013 geltenden Bestimmungen entspricht."