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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 23 RSpkAPO - Beurkundung des Prüfungsherganges

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Redaktionelle Abkürzung
RSpkAPO,NW
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt.

Die Niederschrift muss enthalten:

  1. a)

    die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

  2. b)

    die zur Prüfung zugezogenen Dozenten/Dozentinnen

  3. c)

    sonstige Teilnehmer/Teilnehmerinnen

  4. d)

    ggf. die Bewertung der Lehrgangsleistungen

  5. e)

    ggf. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. der Projektarbeit

  6. f)

    ggf. die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung

  7. g)

    das Gesamtergebnis

  8. h)

    die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses

  9. i)

    als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen Dozenten/Dozentinnen.