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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 22 RSpkAPO - Feststellung des Ergebnisses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Redaktionelle Abkürzung
RSpkAPO,NW
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

1
Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

2
Das Gesamtergebnis beim Einführungslehrgang errechnet sich aus den drei Einzelleistungen Lehrgangsleistung, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung.

Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:

-zusammengefasste Lehrgangsleistungen:30 %
-zusammengefasste Leistungen
der schriftlichen Prüfung:
40 %
-zusammengefasste Leistungen
der mündlichen Prüfung:
30 %.

3
Das Gesamtergebnis beim Kundenberaterlehrgang errechnet sich aus den beiden Teilleistungen mündliche und schriftliche Prüfung.

Die Teilleistungen werden wir folgt gewichtet:

-zusammengefasste Leistungen
der schriftlichen Prüfung
20 %
-zusammengefasste Leistungen
der mündlichen Prüfung
80 %

4
Das Gesamtergebnis beim Grundlagenlehrgang errechnet sich aus den beiden Teilleistungen Projektarbeit und mündliche Prüfung.

Die beiden Teilleistungen werden mit je 50 % gewichtet.

5
Das Gesamtergebnis beim Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, errechnet sich aus den beiden Einzelleistungen schriftliche und mündliche Prüfung.

Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:

-zusammengefasste
der schriftlichen Prüfung:
Leistungen
70 %
-zusammengefasste
der mündlichen Prüfung:
Leistungen
30 %.

6
Beim Einführungslehrgang und beim Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

  1. a)

    in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden,

    oder

  2. b)

    die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht mindestens mit 50 Punkten bewertet wurde. Dies gilt nicht für den Einführungslehrgang.

7
Beim Kundenberaterlehrgang und beim Grundlagenlehrgang ist die Prüfung nicht bestanden, wenn nicht bei allen Teilleistungen (im Kundenberaterlehrgang gem. §§ 14 Abs. 2, 21 Abs. 6 und im Grundlagenlehrgang gem. §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 7) mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

8
Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin unverzüglich mitzuteilen.