§ 22 RSpkAPO - Feststellung des Ergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
- Redaktionelle Abkürzung
- RSpkAPO,NW
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.
2
Das Gesamtergebnis beim Einführungslehrgang errechnet sich aus den drei Einzelleistungen Lehrgangsleistung, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung.
Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
- | zusammengefasste Lehrgangsleistungen: | 30 % |
---|---|---|
- | zusammengefasste Leistungen der schriftlichen Prüfung: | 40 % |
- | zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung: | 30 %. |
3
Das Gesamtergebnis beim Kundenberaterlehrgang errechnet sich aus den beiden Teilleistungen mündliche und schriftliche Prüfung.
Die Teilleistungen werden wir folgt gewichtet:
- | zusammengefasste Leistungen der schriftlichen Prüfung | 20 % |
---|---|---|
- | zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung | 80 % |
4
Das Gesamtergebnis beim Grundlagenlehrgang errechnet sich aus den beiden Teilleistungen Projektarbeit und mündliche Prüfung.
Die beiden Teilleistungen werden mit je 50 % gewichtet.
5
Das Gesamtergebnis beim Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, errechnet sich aus den beiden Einzelleistungen schriftliche und mündliche Prüfung.
Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
- | zusammengefasste der schriftlichen Prüfung: | Leistungen 70 % |
---|---|---|
- | zusammengefasste der mündlichen Prüfung: | Leistungen 30 %. |
6
Beim Einführungslehrgang und beim Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
- a)
in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden,
oder
- b)
die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht mindestens mit 50 Punkten bewertet wurde. Dies gilt nicht für den Einführungslehrgang.
7
Beim Kundenberaterlehrgang und beim Grundlagenlehrgang ist die Prüfung nicht bestanden, wenn nicht bei allen Teilleistungen (im Kundenberaterlehrgang gem. §§ 14 Abs. 2, 21 Abs. 6 und im Grundlagenlehrgang gem. §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 7) mindestens 50 Punkte erzielt wurden.
8
Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin unverzüglich mitzuteilen.