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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 17 RSpkAPO - Schriftliche Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Redaktionelle Abkürzung
RSpkAPO,NW
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

1
Aus den Lehrfächern sind drei Arbeiten je drei Zeitstunden anzufertigen, davon eine Arbeit als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform, wobei die Bearbeitungszeit für diese Arbeit um 30 Minuten verlängert wird.

2
Die Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter/von der Akademieleiterin bestimmt.