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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 20 RSpkAPO - Zulassung zur mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Redaktionelle Abkürzung
RSpkAPO,NW
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

1
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Einführungslehrgang, und im Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn

  1. a)

    die Punktzahlen aller Prüfungsarbeiten einen Durchschnitt von weniger als 50 Punkten ergeben

oder

  1. b)

    mehr als eine Prüfungsarbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist.

2
Bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung wird die Bewertung der sprachlichen Leistung der jeweiligen Arbeit in Aufsatzform nicht berücksichtigt.

3
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.