§ 20 RSpkAPO - Zulassung zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
- Redaktionelle Abkürzung
- RSpkAPO,NW
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
1
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Einführungslehrgang, und im Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn
- a)
die Punktzahlen aller Prüfungsarbeiten einen Durchschnitt von weniger als 50 Punkten ergeben
oder
- b)
mehr als eine Prüfungsarbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist.
2
Bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung wird die Bewertung der sprachlichen Leistung der jeweiligen Arbeit in Aufsatzform nicht berücksichtigt.
3
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.