§ 12 RSpkAPO - Bewertungsmaßstäbe
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
- Redaktionelle Abkürzung
- RSpkAPO,NW
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Für die Bewertung von schriftlichen und mündlichen Leistungen und für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Noten erteilt:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = 100 - 92 Punkte |
---|---|---|
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht = unter 92 - 81 Punkte |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht = unter 81 - 67 Punkte |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 - 0 Punkte |