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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 12 RSpkAPO - Bewertungsmaßstäbe

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Redaktionelle Abkürzung
RSpkAPO,NW
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Für die Bewertung von schriftlichen und mündlichen Leistungen und für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Noten erteilt:

sehr gut(1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
= 100 - 92 Punkte
gut(2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
= unter 92 - 81 Punkte
befriedigend(3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
= unter 81 - 67 Punkte
ausreichend(4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte
mangelhaft(5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte
ungenügend(6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30 - 0 Punkte