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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 15 RSpkAPO - Aufnahmeprüfungen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Redaktionelle Abkürzung
RSpkAPO,NW
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

1
In der Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang sind drei Arbeiten aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (je 1,5 Zeitstunden) anzufertigen.

2
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. a)

    zwei Arbeiten fachlich geringer als "ausreichend" oder

  2. b)

    eine Arbeit fachlich geringer als "ausreichend" bewertet wird und ein Ausgleich durch eine der beiden anderen Arbeiten nicht erreicht wird. Ausgleich für eine mit "ungenügend" bewertete Arbeit ist eine mindestens mit "gut" bewertete Arbeit, Ausgleich für eine mit "mangelhaft" bewertete Arbeit eine mindestens mit "befriedigend" bewertete Arbeit.

3
Die Entscheidung trifft der jeweilige Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1.