§ 221 KSVG - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände gehören ihr als Mitglieder an. Die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Voraussetzungen hierfür werden durch die nach Absatz 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.
(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt als Sonderkassen die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse. Die Vermögen der Sonderkassen sind rechtsfähige Sondervermögen und haften jeweils nur für deren Verbindlichkeiten. Sie sind getrennt zu verwalten.
(3) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung für ihre Mitglieder die beamtenrechtlichen Versorgungslasten auszugleichen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten. Auf Antrag eines Mitgliedes kann sie für dieses die Aufgabe der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen wahrnehmen und hierbei das Mitglied in Widerspruchsverfahren und Rechtsstreitigkeiten vertreten. Sie kann auf Antrag eines Mitgliedes für dieses die Aufgabe der Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, der Besoldung und der Entgelte wahrnehmen; Satz 3 gilt entsprechend. Weitere Aufgaben können der Kasse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.
(4) Organe der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes sind die Verwaltungsbeiräte der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse, der Gesamtverwaltungsbeirat und die Direktorin oder der Direktor. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Kasse als deren Vertreterin oder deren Vertreter nach den Beschlüssen der Verwaltungsbeiräte und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, deren Aufsicht sowie über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Bestellung der Mitglieder der Verwaltungsbeiräte,
- 2.
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.