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  • ab 12.03.2004 (aktuelle Fassung)

§ 221a KSVG - Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.