§ 221 KSVG - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die näheren Vorschriften über die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Kasse erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.