§ 221 KSVG - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die näheren Vorschriften über die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Kasse erlässt das Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung.