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§ 219 KSVG - Einwohnerzahl

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist das vom Statistischen Amt zuletzt, in den Fällen der §§ 32, 64, 156, 184 und 211 das letzte vor dem sechzigsten Tage vor dem Wahltag fortgeschriebene und veröffentlichte Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 71 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.