§ 54 RiG M-V - Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet:

  1. 1.

    Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften;

  2. 2.

    ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium.

(2) Der Hauptstaatsanwaltschaftsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Hauptrichterrats und als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Für die Aufgaben, Rechtstellung und Zuständigkeit der Staatsanwaltsräte gelten die Regelungen des § 11 Absatz 2 bis 4 und die §§ 12, 13, 15, 15g, 16, 16a und 22 entsprechend.

(5) Ergänzend zu § 16 unterliegen der Mitbestimmung

  1. 1.

    innerhalb der Dienststelle, mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eröffnet oder ausgeschlossen wird,

  2. 2.

    die Abordnung ohne Zustimmung für die Dauer von mehr als drei Monaten,

  3. 3.

    Regelungen zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,

  4. 4.

    die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind und

  5. 5.

    die Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung.

(6) Ergänzend zu § 16a Absatz 1 unterliegen der Mitwirkung

  1. 1.

    die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, wenn die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt dies beantragt und

  2. 2.

    die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes einschließlich der Eil- und Bereitschaftspläne für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.