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§ 53 RiG M-V - Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 3 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 entsprechend.