§ 54 RiG - Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet:

  1. 1.
    Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften;
  2. 2.
    ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Justizministerium.

(2) Der Hauptstaatsanwaltschaftsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde des Generalstaatsanwalts.

(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Hauptrichterrats und als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Präsidialrats.