§ 54 RiG - Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet:
- 1.Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften;
- 2.ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Justizministerium.
(2) Der Hauptstaatsanwaltschaftsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde des Generalstaatsanwalts.
(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.