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§ 16a RiG M-V - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Mitwirkung des Richterrats:

  1. 1.

    die Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit mit deren Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert; ausgenommen sind Abordnungen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Personalentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 stehen,

  2. 2.

    die Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 22 der Präsidialrat zu beteiligen ist,

  3. 3.

    die Übertragung eines weiteren Richteraıntes bei einem anderen Gericht,

  4. 4.

    die dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Ausnahme der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung,

  5. 5.

    die Bestellung der Leiterin oder des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,

  6. 6.

    die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,

  7. 7.

    die Anordnung von Organisationsuntersuchungen,

  8. 8.

    der Abschluss von Budgetvereinbarungen,

  9. 9.

    die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  10. 10.

    wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde zur Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie zur Anmietung von Diensträumen,

  11. 11.

    die Aufstellung von Grundsätzen über die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen/Telearbeitsplätzen oder die räumliche Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,

  12. 12.

    die Erhebung der Disziplinarklage, sofem der Betroffene dies beantragt und

  13. 13.

    Maßnahmen von ähnlichem Gewicht, wenn sie nicht in den vorstehenden Nummern 1 bis 12 aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung betreffen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 bis 10 sind als gemeinsame Angelegenheiten (§ 20) zu behandeln.