§ 22 EigAnVO - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(3) Für Pensionsverpflichtungen, die durch laufende Umlagen oder Beiträge gedeckt werden, besteht keine Rückstellungsverpflichtung. Grabnutzungsentgelte sind abweichend von Absatz 2 vollständig als Ertrag des Wirtschaftsjahres zu buchen.