§ 64 HeilBerG - Berufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.Warnung,
- 2.Verweis,
- 3.Geldbuße bis zu 100.000,00 DM,
- 4.Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 19 Abs. 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,
- 5.Feststellung, dass der Beschuldigte zeitweilig oder dauernd unwürdig ist, den Beruf auszuüben.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verhängt werden.