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§ 64 HeilBerG - Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.
    Warnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 100.000,00 DM,
  4. 4.
    Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 19 Abs. 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,
  5. 5.
    Feststellung, dass der Beschuldigte zeitweilig oder dauernd unwürdig ist, den Beruf auszuüben.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verhängt werden.