§ 68 HeilBerG M-V - Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
- 1.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 18),
- 2.
wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4),
- 3.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 4.
wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- 5.
wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder der Kammerversammlungen,
- 2.
Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,
- 3.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,
- 1.
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- 3.
wer bereits das Amt eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
- 4.
wer bereits in den fünf vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist.
(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gründe entscheidet nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters und des betroffenen Kammervorstandes der Berufsgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar.
(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe nach der Berufung ein, ist der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.