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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 84 HeilBerG M-V - Erweiterung des Verfahrensgegenstandes

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Werden dem Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmt der Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.