§ 74 HeilBerG M-V - Klageerhebung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die berufsgerichtliche Klage kann von den Kammern und von der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für hinreichend begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren ein, indem er den Kammeranwalt beauftragt, berufsgerichtliche Klage zu erheben. Anderenfalls wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten mitgeteilt. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich, soweit wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen oder eine Rüge gemäß § 61 Abs. 1 ausgesprochen wird.
(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien.