§ 72 HeilBerG M-V - Kammeranwalt
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Kammern berufen eine oder mehrere Personen als Ermittlungsführer und Vertreter der berufsgerichtlichen Klage (Kammeranwalt). Der Kammeranwalt muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Er ist an Weisungen der Kammer gebunden; dies gilt nicht für das Ermittlungsverfahren.