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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 19 HeilBerG M-V - Passives Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden Ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,

  2. 2.

    hauptberufliche Mitarbeiter der Kammer ist,

  3. 3.

    infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.