§ 19 HeilBerG M-V - Passives Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden Ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
- 2.
hauptberufliche Mitarbeiter der Kammer ist,
- 3.
infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.