§ 27 BestattG - Grabpflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Grabstätten sind zu pflegen. Bei Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege der oder dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Reihengrabstätten obliegt sie der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber der Bestattung. Die nach Satz 2 Verpflichteten können Dritte mit der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Verpflichtung bleibt davon unberührt.
(2) Bei allen Grabstätten führt die zuständige Behörde die Erstherrichtung und die Mindestunterhaltung auf Kosten derjenigen oder desjenigen aus, die oder der das Nutzungsrecht erworben oder die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten sind für die Dauer der Überlassungszeit im Voraus zu entrichten.
(3) Kommen die nach Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten ihrer Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf ihre Kosten den Aufwuchs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungszeit unterhalten. Ist die Anschrift der oder des Verpflichteten nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 öffentlich bekannt gegeben werden.
(4) Ehrengrabstätten werden von der zuständigen Behörde gepflegt.