§ 45 VStättVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
- 1.Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),
- 2.Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),
- 3.Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),
- 4.Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),
- 5.Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 2),
- 6.Wellenbrecher (§ 28),
- 7.Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).
(2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8 und § 46 entsprechend anzuwenden.