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  • ab 09.10.2002 (außer Kraft)

Anhang 4 VStättVO - Anhang 4 (2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232
Anhang 4
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über die pyrotechnischen Effekte
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaber:
Vorname, Name:
Erlaubnisschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Befähigungsscheininhaber:
Vorname, Name:
Erlaubnisschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Beauftragte Person: (nur Klasse I, II T1)
Herr/Frau:
Pyrotechnische Effekte(1)
laufende Nummer Zeitpunkt im AblaufAnzahlArt des EffektesBAM-NummerOrt auf der Bühne/SzenenflächeDauer des EffektesNummer der Gefährdungsanalyse
Erläuterungen:
Unter Lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne o.a.). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.
Pyrotechnische Gefährdungsanalyse(1)
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch:I_I Flammbildung
I_I Funkenflug
I_I Blendung
I_I Wärmestrahlung
I_I Abtropfen heißer Schlacke
I_I Druckwirkung
I_I Splittereinwirkung
I_I Staubablagerung
I_I Schallwirkung
I_I Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
I_I Gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).

(1) Amtl. Anm.:

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(1) Amtl. Anm.:

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