Anhang 4 VStättVO - Anhang 4 (2)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Anhang 4 | ||||||||||
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zum Gastspielprüfbuch | ||||||||||
Titel der Gastspielveranstaltung | ||||||||||
Angaben über die pyrotechnischen Effekte | ||||||||||
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich. | ||||||||||
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind. | ||||||||||
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen: | ||||||||||
Erlaubnisscheininhaber: | ||||||||||
Vorname, Name: | ||||||||||
Erlaubnisschein-Nr.: | ||||||||||
Ausstellungsdatum: | ||||||||||
ausstellende Behörde: | ||||||||||
Befähigungsscheininhaber: | ||||||||||
Vorname, Name: | ||||||||||
Erlaubnisschein-Nr.: | ||||||||||
Ausstellungsdatum: | ||||||||||
ausstellende Behörde: | ||||||||||
Beauftragte Person: (nur Klasse I, II T1) | ||||||||||
Herr/Frau: | ||||||||||
Pyrotechnische Effekte(1) | ||||||||||
laufende Nummer | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM-Nummer | Ort auf der Bühne/Szenenfläche | Dauer des Effektes | Nummer der Gefährdungsanalyse | |||
Erläuterungen: | ||||||||||
Unter Lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne o.a.). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen. | ||||||||||
Pyrotechnische Gefährdungsanalyse(1) | ||||||||||
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.) | ||||||||||
Pyrotechnische Effekte | ||||||||||
Gefahren durch: | I_I Flammbildung | |||||||||
I_I Funkenflug | ||||||||||
I_I Blendung | ||||||||||
I_I Wärmestrahlung | ||||||||||
I_I Abtropfen heißer Schlacke | ||||||||||
I_I Druckwirkung | ||||||||||
I_I Splittereinwirkung | ||||||||||
I_I Staubablagerung | ||||||||||
I_I Schallwirkung | ||||||||||
I_I Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | ||||||||||
I_I Gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch | ||||||||||
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | |||||||||
Abstände zu Dekorationen: | ||||||||||
Unterwiesene Personen: | ||||||||||
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: | ||||||||||
Sonstige Maßnahmen: |
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).
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