Anlage 2 VStättVO - Anlage 2 zur VstättVO (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
GASTSPIELPRÜFBUCH | |||||||||
nach § 44 VStättVO | |||||||||
- Fassung 14.11.2006 - | |||||||||
Gastspielveranstaltung | |||||||||
Art der Veranstaltung | |||||||||
Veranstalter | |||||||||
Straße/Hausnummer: | |||||||||
PLZ, Ort: | |||||||||
Telefon. | |||||||||
Fax | |||||||||
E-Mail: | |||||||||
das Gastspielbuch gilt bis zum | |||||||||
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer | |||||||||
nicht öffentlichen Probe am | |||||||||
in der Veranstaltungsstätte | |||||||||
.ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht | |||||||||
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt | |||||||||
eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde | |||||||||
ausgestellt am | . | ||||||||
durch | . | ||||||||
- Seite 2 - | |||||||||
Name des Geschäftsführers/ | |||||||||
Vertreter des Veranstalters: | |||||||||
(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.) | |||||||||
Straße, Hausnummer | |||||||||
PLZ, Ort | |||||||||
Telefon | |||||||||
Fax | |||||||||
E-Mail: | |||||||||
Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge: | |||||||||
[] [ ] Seiten statische Berechnungen (Anhang 1) | |||||||||
[] [ ] Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2) | |||||||||
[] [ ] Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3) | |||||||||
[] [ ] Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4) | |||||||||
[] [ ] Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5) | |||||||||
[] [ ] Seiten | |||||||||
[] [ ] Seiten | |||||||||
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist | |||||||||
Herr/Frau: | |||||||||
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der VStättVO sind: | |||||||||
1. | Bühne/Studio: | ||||||||
Herr/Frau: | |||||||||
Befähigungszeugnis Nr.: | |||||||||
Ausstellungsdatum: | |||||||||
ausstellende Stelle: | |||||||||
2. | Halle: | ||||||||
Herr/Frau: | |||||||||
Befähigungszeugnis- Nr.: | |||||||||
Ausstellungsdatum: | |||||||||
ausstellende Stelle: | |||||||||
3. | Beleuchtung: | ||||||||
Herr/Frau: | |||||||||
Befähigungszeugnis Nr.: | |||||||||
Ausstellungsdatum: | |||||||||
ausstellende Stelle: | |||||||||
4. | Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättVO): | ||||||||
Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 qm Grundfläche | |||||||||
Herr/Frau: | |||||||||
- Seite 3 - | |||||||||
1. | Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung: | ||||||||
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.) | |||||||||
2. | Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen | ||||||||
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.) | |||||||||
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1. | Gefährdungsanalyse | ||||||||
a) | Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich | ||||||||
Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung: | |||||||||
Unterwiesene Personen: | |||||||||
Schutzmaßnahmen: | |||||||||
Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: | ja | nein | |||||||
b) | Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. | ||||||||
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten. | |||||||||
Geräte, Einrichtungen und Einbauten: | |||||||||
Unterbauen des Schutzvorhangs: | |||||||||
Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: | |||||||||
Laseranlagen/Standort: | |||||||||
Leitungsverbindungen: | |||||||||
Sonstiges: | |||||||||
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4. | Auflagen | ||||||||
5. | Rechtsbehelfsbelehrung | ||||||||
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift | |||||||||
bei | . | ||||||||
in | . | ||||||||
einzulegen | |||||||||
Ort, Datum | Behörde | ||||||||
Unterschrift | Dienstsiegel | ||||||||
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).