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§ 45 VStättVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

  1. 1.
    Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),
  2. 2.
    Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),
  3. 3.
    Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),
  4. 4.
    Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),
  5. 5.
    Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),
  6. 6.
    Wellenbrecher (§ 28),
  7. 7.
    Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften und § 46 entsprechend anzuwenden.