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Anhang 2 VStättVO - Anhang 2 (2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232
Anhang 2
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Baustoff- und Materialliste
In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne automatische FeuerlöschanlageSzenenfläche mit automatischer FeuerlöschanlageGroßbühneZuschauerraum und NebenräumeFoyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge
B 2B 2B 2B 2B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion
A 1A 1A 1A 1A 1
VorhängeB 1B 1B 1--
AusstattungenB 1B 2B 2--
RequisitenB 2B 2B 2--
AusschmückungenB 1B 1B 1B 1B 1
Erläuterungen:
Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:
nichtbrennbare Baustoffe:A 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen:A 2
schwerentflammbare Baustoffe:B 1
normalentflammbare Baustoffe:B 2
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.
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Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:
B = Bühne
S = Szenenfläche
SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage
Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V = Versammlungsraum
F = Foyer
Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 20ff BauO NRW zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden.
Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenen Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.
Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien (1):
Baustoff oder MaterialFeuerschutz
lfd. Nr.BeschreibungBaustoffklasse A 1, A 2, B 1, B 2 - Klassifizierung nachgewiesenOrt Feuerschutzmittel - Nr. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissesdamit erreichte BaustoffklasseAufgebracht am

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).

(1) Amtl. Anm.:

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