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  • ab 09.10.2002 (außer Kraft)

Anhang 3 VStättVO - Anhang 3 (2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232
Anhang 3
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über feuergefährliche Handlungen
Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt, geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Handlungen mit offenem Feuer (1)
Zeitpunkt im AblaufAnzahlArt (Zigarette, Kerze o.Ä.)Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion)Ort auf der Bühne/SzenenflächeLöschen/AschablageNummer der Gefährdungsanalyse
Erläuterungen:
Der Zeitpunkt im Ablauft kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw.. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in weichem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind
-Seite 10-
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse(1)
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).
Feuergefährliche Handlungen
Gefahren durch:I_I Flammbildung
I_I Funkenflug
I_I Blendung
I_I Wärmestrahlung
I_I Abtropfen heißer Schlacke
I_I Druckwirkung
I_I Splitterwirkung
I_I Staubablagerung
I_I Schallwirkung
I_I Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
I_I gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).

(1) Amtl. Anm.:

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(1) Amtl. Anm.:

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