Anhang 3 VStättVO - Anhang 3 (2)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Anhang 3 | |||||||||
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zum Gastspielprüfbuch | |||||||||
Titel der Gastspielveranstaltung | |||||||||
Angaben über feuergefährliche Handlungen | |||||||||
Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt, geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich. | |||||||||
Handlungen mit offenem Feuer (1) | |||||||||
Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art (Zigarette, Kerze o.Ä.) | Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) | Ort auf der Bühne/Szenenfläche | Löschen/Aschablage | Nummer der Gefährdungsanalyse | |||
Erläuterungen: | |||||||||
Der Zeitpunkt im Ablauft kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw.. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in weichem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind | |||||||||
-Seite 10- | |||||||||
zum Gastspielprüfbuch | |||||||||
Titel der Gastspielveranstaltung | |||||||||
Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse(1) | |||||||||
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen). | |||||||||
Feuergefährliche Handlungen | |||||||||
Gefahren durch: | I_I Flammbildung | ||||||||
I_I Funkenflug | |||||||||
I_I Blendung | |||||||||
I_I Wärmestrahlung | |||||||||
I_I Abtropfen heißer Schlacke | |||||||||
I_I Druckwirkung | |||||||||
I_I Splitterwirkung | |||||||||
I_I Staubablagerung | |||||||||
I_I Schallwirkung | |||||||||
I_I Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |||||||||
I_I gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch | |||||||||
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | ||||||||
Abstände zu Dekorationen: | |||||||||
Unterwiesene Personen: | |||||||||
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: | |||||||||
Sonstige Maßnahmen: |
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).
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