Art. 20 HBG 2009/2010 - Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2009/2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:09A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 43 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- "3.
bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz "Natura 2000", bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken, fachliche Grundlagen für Schutzgebietsausweisungen dieser Gebiete zu erstellen und die Schutzgebietsausweisungen fachlich zu begleiten;".
- b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- "4.
Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/ EWG und 79/409/EWG anzuleiten und durchzuführen und Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen und fortzuschreiben;".
- c)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
- "11.
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe der Förderrichtlinien vorzunehmen."
- 2.
Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
Absatz 3 wird Absatz 2.