Art. 19 HBG 2009/2010 - Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2009/2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:09A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 19a des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Es wird mindestens der Betrag gewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung - ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung, ergäbe."
- b)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
- 2.
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 dieses Gesetzes in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, sofern
- 1.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
- 2.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
- 3.
die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde."