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  • ab 01.08.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 19 HBG 2009/2010 - Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Amtliche Abkürzung
HBG 2009/2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:09A

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 19a des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Es wird mindestens der Betrag gewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung - ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung, ergäbe."

    2. b)

      Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

  2. 2.

    Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

    "(7) Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 dieses Gesetzes in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, sofern

    1. 1.

      die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,

    2. 2.

      die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder

    3. 3.

      die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde."