Art. 6 HBG 2009/2010 - Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2009/2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:09A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729)" durch die Angabe "14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151)" ersetzt.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt."
- b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln."
- 3.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen."
- bb)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Sächsische Staatsministerium für Soziales" durch die Wörter "Staatsministerium für Kultus" ersetzt.
- b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Für Kinder im letzten Kindergartenjahr erhält der Träger einen Landeszuschuss zur Minderung des Elternbeitrages. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht. Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 bis 3 sind die Landesdirektionen."
- 4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hierbei sind auch gemäß Absatz 3 beitragsfrei gestellte Kinder zu berücksichtigen."
- b)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden."
- c)
In Absatz 2 wird im neuen Satz 3 die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
- d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Im letzten Kindergartenjahr werden im Umfang einer täglichen Betreuungszeit von bis zu neun Stunden keine Elternbeiträge erhoben (Elternbeitragsfreiheit). Das letzte Kindergartenjahr beginnt am 1. August des Jahres vor Eintreten der Schulpflicht gemäß § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Erfolgt die Anmeldung durch die Eltern gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SchulG nach dem 1. August des Jahres vor Eintreten der Schulpflicht gemäß § 27 Abs. 1 SchulG, besteht die Elternbeitragsfreiheit ab dem Monat der Anmeldung. Wird ein Kind gemäß § 27 Abs. 2 SchulG vorzeitig in die Grundschule aufgenommen, beginnt die Elternbeitragsfreiheit mit dem Monat der Beantragung der vorzeitigen Aufnahme, frühestens jedoch 12 Monate vor Beginn des ersten Schuljahres. Wird ein Kind vom Schulbesuch gemäß § 27 Abs. 3 SchulG zurückgestellt, bleibt die Elternbeitragsfreiheit bestehen."
- e)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- f)
Im neuen Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 sowie die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege."
- g)
Im neuen Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
- 5.
In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
- 6.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 4 wird die Angabe "1.800,00 EUR" durch die Angabe "1.875 EUR" ersetzt.
- bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
"Im Umfang von je 75 EUR ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 einzusetzen."
- b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
"(3) Zur Finanzierung der Elternbeitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr erhält die Gemeinde für jedes gemäß § 15 Abs. 3 und 4 beitragsfrei gestellte Kind einen zusätzlichen jährlichen Landeszuschuss. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kinderzahl gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss je Kind in Höhe des Zwölffachen des am 1. April des Vorjahres in der Gemeinde gültigen monatlichen Elternbeitrages für den täglich neunstündigen Besuch des Kindergartens gezahlt.
(4) Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektionen. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Abs. 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt; dabei ist die Höhe des Landeszuschusses zur Minderung des Elternbeitrages in Abhängigkeit von dem einheitlichen Elternbeitrag gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 festzulegen.
(5) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Für den Kindergarten und die Kindertagespflege ist zusätzlich die Anzahl der Kinder, die gemäß § 15 Abs. 3 und 4 beitragsfrei gestellt sind, untergliedert nach der Betreuungszeit, zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten. Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3 ist der am 1. April des Jahres in der Gemeinde gültige monatliche Elternbeitrag für den täglich neunstündigen Besuch des Kindergartens nach § 15 Abs. 2 zu melden."
- c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
- d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 4 wird die Angabe "Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835)" durch die Angabe "Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874)" ersetzt.
- b)
In Satz 5 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Kultus" ersetzt.
- 8.
In § 20 Satz 2 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Kultus" ersetzt.
- 9.
In § 21 Abs. 5 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Kultus" ersetzt.
- 10.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Kultus" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Kultus" ersetzt.
- 11.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
"(1) Die Regelungen zur Elternbeitragsfreiheit gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie die Regelung des Landeszuschusses zur Minderung des Elternbeitrages gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 gelten ab dem 1. März 2009.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 3 erhält die Gemeinde im Jahr 2009 einen Landeszuschuss in Höhe des Zehnfachen.
(3) In Ergänzung von § 18 Abs. 5 Satz 1 sind die nach Absatz 5 Satz 2 und 4 erhobenen Daten für den Stichtag 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2009 zu melden.
(4) In Ergänzung von § 18 Abs. 6 erfolgt eine Meldung an die Landesdirektionen auch bis zum 6. Februar 2009.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 7 werden auf die Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 3 für das Jahr 2009 ab dem Monat März jeweils monatlich Teilzahlungen in Höhe eines Zehntels des einer Gemeinde zustehenden Betrages geleistet."