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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 7 HBG 2009/2010 - Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Amtliche Abkürzung
HBG 2009/2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:09A

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesjugendhilfegesetz (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

      "Zweiter Abschnitt
      Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags".

    2. b)

      Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

      "§ 15 Oberste Landesjugendbehörden".

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landesjugendbehörde" durch das Wort "Landesjugendbehörden" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

        1. "3.

          den Vollzug von Richtlinien des Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung,

        2. 4.

          den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen und des Bundes zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,".

      3. cc)

        Satz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen

      1. 1.

        das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,

      2. 2.

        das Staatsministerium für Soziales für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie

      3. 3.

        das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4."

  3. 3.

    In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Staatsregierung bestimmt" durch die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus" ersetzt.

  4. 4.

    In § 11 Abs. 3 wird das Wort "Landesjugendbehörde" durch das Wort "Landesjugendbehörden" ersetzt.

  5. 5.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden nach dem Wort "Soziales" jeweils die Wörter "im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Landesjugendbehörde" durch das Wort "Landesjugendbehörden" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden die Wörter "der obersten Landesjugendbehörde" durch die Wörter "den obersten Landesjugendbehörden" ersetzt.

  6. 6.

    § 14 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit."

  7. 7.

    Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

    "Zweiter Abschnitt
    Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags".

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt gefasst:

    "§ 15
    Oberste Landesjugendbehörden

    (1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus.

    (2) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 SächsKitaG, das Staatsministerium für Soziales ist zuständig in allen übrigen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe.

    (3) Jede oberste Landesjugendbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fachaufsicht über das Landesjugendamt."

  9. 9.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist

      1. 1.

        das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist, und

      2. 2.

        das Landesjugendamt in allen übrigen Fällen."

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "die oberste Landesjugendbehörde" durch die Wörter "das Landesjugendamt" ersetzt.

  10. 10.

    § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Jede oberste Landesjugendbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a SGB VIII, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen."

  11. 11.

    § 41 wird wie folgt gefasst:

    "§ 41
    Verwaltungsvorschriften

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

    1. 1.

      das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,

    2. 2.

      das Staatsministerium für Soziales zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie

    3. 3.

      das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Abs. 1."