Art. 3 HBG 2009/2010 - Änderung des Finanzierungsfondsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2009/2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:09A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 516), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Errichtungsgesetz - SächsGFEG)". - 2.
In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen" durch die Bezeichnung "Generationenfonds" ersetzt.
- 3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "regelmäßigen" die Wörter "und sonstigen" eingefügt.
- bb)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
"Sofern sich neben den regelmäßigen Zuführungen auf Basis versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Die Berechnungen sind spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Berechnung zu erstellen. Bis zum 29. Dezember 2008 ist eine sonstige Zuführung in Höhe von 310.000.000 EUR zu leisten."
- b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten."
- 4.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen bestimmt sich nach den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. Die Zuführungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die regelmäßigen Zuführungen sind ab 1. Januar 2009 zu leisten. Sonstige Zuführungen können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Die Zuführungen sind jährlich, spätestens bis zum 27. Dezember, zu leisten."