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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 20 HBG 2009/2010 - Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Amtliche Abkürzung
HBG 2009/2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:09A

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 43 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      1. "3.

        bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz "Natura 2000", bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken, fachliche Grundlagen für Schutzgebietsausweisungen dieser Gebiete zu erstellen und die Schutzgebietsausweisungen fachlich zu begleiten;".

    2. b)

      Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      1. "4.

        Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/ EWG und 79/409/EWG anzuleiten und durchzuführen und Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen und fortzuschreiben;".

    3. c)

      In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

      1. "11.

        konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe der Förderrichtlinien vorzunehmen."

  2. 2.

    Absatz 2 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Absatz 3 wird Absatz 2.