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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 58 LBG - Aufenthaltspflicht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann.