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§ 1a HessVwVKostO - Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 33a des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(2) 1Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. 2Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. 3Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.