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  • ab 17.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4b HessVwVKostO - Gebühr für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach § 58 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald mit der Prüfung der Beantragung begonnen worden ist.