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§ 1 HessVwVKostO - Mahngebühr

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.

(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

(3) 1Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1.
    bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist,
  2. 2.
    bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung, oder
  3. 3.
    bei der Aushändigung des Mahnschreibens durch den hiermit beauftragten Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

2 Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.

(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.