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§ 33a HessVwVG - Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Hat der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach § 27 ohne Setzen einer Zahlungsfrist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und abweichend von § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 abnehmen.