§ 12 GKG-LSA - Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung des Zweckverbandes verantwortlich und regelt die innere Verwaltungsorganisation. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Zweckverbandes.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Er soll zum hauptamtlichen Beamten auf Zeit ernannt werden. § 40 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 bestimmen, dass der Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt wird. Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall. Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Beschäftigter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.
(3) Die Verbandssatzung kann die Berufung des Verbandsgeschäftsführers in ein Ehrenbeamtenverhältnis vorsehen, wenn seine Aufgaben eine hauptamtliche Tätigkeit nicht rechtfertigen. Der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden; das Amt des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers gilt in diesem Fall als Nebenamt im Sinne des § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Die vorzeitige Abwahl aus der Organstellung des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich; der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Der beamtete Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem er aus der Organstellung abgewählt wurde. In diesem Fall gelten § 78 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(5) Der Verbandsgeschäftsführer muss mindestens über die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen. Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgesehen werden.