§ 40 LBG LSA - Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt zum Ablauf eines Monats. § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Beginn des Ruhestands gestellt werden soll.