§ 12 GKG-LSA - Verbandsvorsitzender

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband. In seinem Auftrag leitet ein Verbandsgeschäftsführer die Verwaltung des Zweckverbandes.

(2) Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung gewählt. Er soll Hauptverwaltungsbeamter einer beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft sein. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Verbandsvorsitzender und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter besitzen kein über die Regelung des § 11 hinausgehendes Stimmrecht.